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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Geschäftspraktiken gelten für alle unsere Angebote, Arbeiten, Vereinbarungen und Lieferungen.

Abschnitt 1

Der Auftraggeber ist derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, der Lieferant ist derjenige, der sich bereit erklärt hat, die Bestellung auszuführen.

Abschnitt 2

Die Tatsache, dass dem Lieferanten die Produktionsmittel (Rohstoffe, Muster, Kopien und/oder digitale Dateien usw.) mit der Bitte ohne ausdrücklichen Vorbehalt zur Vorlage eines Probeabzugs oder eines Entwurfs zur Verfügung gestellt werden, stellt eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten dar - gegenüber dem Lieferanten, ihn mit der Ausführung der Arbeiten zu betrauen oder ihm die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Abschnitt 3

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und freibleibend bzw. freibleibend. Bei Erhöhung der Löhne und/oder Rohstoffpreise werden die Preise der Angebote gemäß der AMIL-Indexierungsformel angepasst, die dem Auftraggeber auf erstes Anfordern zugesandt wird. Angebote werden stets ohne Steuern erstellt, die stets vom Besteller zu zahlen sind.
Die Gültigkeitsdauer eines Angebots beträgt einen Monat für Arbeiten, die innerhalb von drei Monaten auszuführen sind.
Der Angebotspreis gilt nur für die darin genannten Arbeiten.

Abschnitt 4

Bei kombinierten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Erbringung eines Teils der Leistung gegen Zahlung des entsprechenden Teils des Gesamtpreises.

Abschnitt 5

Jede Person oder Firma, die eine Bestellung aufgibt und diese einem Dritten in Rechnung stellen möchte, ist persönlich für ihre Zahlung verantwortlich, selbst wenn der Lieferant diese Art der Rechnungsstellung akzeptiert hat, mit Ausnahme des Falls, in dem der Dritte dies getan hat die Bestellung mitunterzeichnet.


REPRODUKTIONSRECHTE UND NÄHUNG DES NAMENS DES LIEFERANTEN

Abschnitt 6

Der Lieferant haftet nicht für Verletzungen von Vervielfältigungsrechten Dritter, solange er seine Vervielfältigungsarbeiten nach Treu und Glauben durchgeführt hat. Verantwortlich ist allein der Auftraggeber. Jeder Streit im Zusammenhang mit Vervielfältigungsrechten setzt die Ausführung des Werks aus.

Abschnitt 7

Sofern gesetzlich vorgeschrieben, kann der Auftraggeber der Nennung des Lieferantennamens nicht widersprechen, auch wenn im Druckauftrag bereits der Name des Verlags oder Vermittlers, d'eines Werbemittels oder sonstiges genannt wird.


ZUSAMMENSETZUNG, LIEFERANTEN MATERIALPROOFS UND GUT-ZU-DRUCKEN

Abschnitt 8

Die Schriftart sowie das Layout werden vom Anbieter frei gewählt. Der Lieferant haftet nicht für die technische Qualität der druckfertig gelieferten oder formatierten Dateien, die er vom Auftraggeber erhält. in diesem Fall lehnt der Lieferant jede Verantwortung für das erzielte Druckergebnis ab.

Abschnitt 9

Stellt der Auftraggeber dem Lieferanten Betriebsmittel zur Verfügung, so sind diese termingerecht (entsprechend dem Fertigungsplan) frachtfrei und ordnungsgemäß verpackt am Firmensitz des Lieferanten anzuliefern. Die Empfangsunterschrift für Transportdokumente bestätigt lediglich den Erhalt dieser Geräte.
Stellt der Kunde digitales Prepress-Material zur Verfügung, ist der Lieferant in keiner Weise für das Ergebnis des Flashens und damit für die Qualität des Drucks verantwortlich.
Stellt der Auftraggeber dem Lieferanten digitale Dateien zur Verfügung, so ist er selbst zur Aufbewahrung der Originaldateien verpflichtet und für die Qualität dieser Dateien verantwortlich.
Außer bei Arglist und grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer verlängert jede Schwierigkeit oder Verzögerung in der Produktion, die auf Probleme im Zusammenhang mit den gelieferten Materialien zurückzuführen ist, die Lieferzeit und erhöht die Preise zusätzlich Kosten aufgrund der oben genannten Probleme.

Abschnitt 10

Auf Wunsch des Kunden führt der Lieferant einen einfachen Test wie Laserdruck, Plotter oder einen Ausschießtest durch. Saubere Proofs, u.a. in originalgetreuen Farben und/oder auf bedrucktem Papier, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Wenn der Kunde keinen Proof verlangt, ist der Lieferant in keiner Weise für die Qualität des Endprodukts verantwortlich.

Abschnitt 11

Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden angegebene Satz- und Silbentrennungsfehler zu korrigieren, kann jedoch nicht für Rechtschreib-, Sprach- und Grammatikfehler haftbar gemacht werden. Jegliche Änderungen der ursprünglichen Bestellung in irgendeiner Weise (im Text, in der Handhabung oder Platzierung von Illustrationen, in Größen, in Druck- oder Bindearbeiten usw.), die schriftlich oder auf andere Weise vom oder im Namen des Auftraggebers vorgenommen werden , werden zusätzlich in Rechnung gestellt und verlängern die Ausführungszeit. Dies gilt auch für den Stillstand der Maschinen während des Wartens auf „Pressereif“.
Mündlich oder fernmündlich übermittelte Änderungen erfolgen auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers.

Abschnitt 12

Die Übersendung eines ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten "druckfertigen" Dokuments durch den Auftraggeber befreit den Lieferanten von jeglicher Haftung für Fehler oder Auslassungen, die während oder nach dem Druck festgestellt werden können.
Das „Druckgut“ bleibt Eigentum des Lieferanten und dient im Streitfall als Beweis.


SPEICHERUNG

Abschnitt 13

Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer Produktionselemente wie Kompositionen, Filme, Montagen, Ausschnitte, Projekte, Zeichnungen oder Disketten behält, so wird dies vor Ausführung des Auftrages schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, der den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Lagerung (insbesondere Verlust oder Beschädigung) freistellt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
Offsetplatten werden nicht aufbewahrt.


LIEFERZEIT

Abschnitt 14

Die bei der Bestellung schriftlich gesetzten Fristen beginnen an dem der Anlieferung der erforderlichen Elemente folgenden Werktag zu laufen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich mindestens um den Verzug, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Elemente nicht beistellt, die berichtigten Probeabzüge oder das „Druckgut“ nicht zurücksendet.
Im Falle höherer Gewalt und allgemeiner bei allen Umständen, die die Ausführung der Arbeiten durch den Lieferanten verhindern, einschränken oder verzögern oder die eine übermäßige Verschlechterung der von diesem eingegangenen Verpflichtungen verursachen, ist der Lieferant entlastet der Haftung, kann er die Verbindlichkeiten mindern, den Vertrag kündigen oder die Leistung stornieren, ohne dass er zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Solche Umstände sind unter anderem: Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Unruhen, Streik, Aussperrung, sowohl beim Lieferanten als auch bei seinen Unterlieferanten, Maschinenbruch, Feuer, Transportmittelunterbrechung, Rohmaterialversorgungsschwierigkeiten Materialien, Materialien und Energien sowie behördliche Beschränkungen oder Verbotsbestimmungen.


PERIODISCH - MITTEILUNG

Abschnitt 15

Der Besteller kann gegenüber dem Lieferanten die Ausführung von periodischen Arbeiten, d.h. Arbeiten, die aus wiederkehrenden Teilarbeiten bestehen, nur unter Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen widerrufen. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Fristen hat der Auftraggeber dem Lieferanten alle während der Nichteinhaltung entstandenen Schäden und entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Kündigungsfrist:

  • 3 Monate für periodische Arbeiten mit einem Jahresumsatz von weniger als 7.437 €
  • 6 Monate für periodische Arbeiten mit einem Jahresumsatz von weniger als 24.789 €
  • 1 Jahr für periodische Arbeiten mit einem Jahresumsatz von 24.789 € oder mehr.

TOLERANZEN

Abschnitt 16

Für das vom Lieferanten verwendete Papier, Karton und Bindematerial akzeptiert der Auftraggeber die von den Herstellern dieses Materials festgelegten Toleranzen.
Der Lieferant kann 5 % (bei mindestens 100 Exemplaren) der bestellten Exemplare mehr oder weniger liefern und in Rechnung stellen.
Bei Drucksachen, die eine aufwendige oder besonders schwierige Veredelung erfordern, kann der Lieferant 20 % (bei mindestens 200 Exemplaren) der bestellten Exemplare mehr oder weniger liefern und in Rechnung stellen.
Mehr oder weniger Exemplare werden immer zum Preis weiterer Exemplare berechnet.

Abschnitt 17

Alle Arbeiten werden mit den normalerweise verfügbaren Rohstoffen durchgeführt. Besondere Anforderungen, wie z. B. unveränderliche Tinte oder Lebensmitteltauglichkeit, müssen dem Kunden bei der Angebotsanfrage mitgeteilt werden. Werden diese Anforderungen später übermittelt, kann dies zu einer Anpassung der Preise führen.
Die perfekte Übereinstimmung der zu reproduzierenden Farben, sowie die perfekte Unveränderlichkeit der Tinten, Einfärbungen und Register sind nicht garantiert.
Arbeitsartspezifische Abweichungen werden vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert.


ANSPRÜCHE UND HAFTUNG

Abschnitt 18

Unter Androhung des Verfalls seines Rechts muss der Kunde jede Beschwerde oder Streitigkeit innerhalb von acht Tagen nach der ersten Lieferung der Ware per Einschreiben an den Lieferanten senden.
Nehmt der Auftraggeber die Ware nicht ab, beginnt die Frist von acht Tagen ab dem Datum der Aufforderung zur Abnahme der Ware, andernfalls ab dem Datum der Rechnungsstellung zu laufen.
Erhält der Lieferant innerhalb dieser Frist von acht Tagen keine Reklamation, gilt der Auftraggeber als abgenommen.
Wenn der Auftraggeber einen Teil der gelieferten Ware verwendet, per Kurier an Dritte versendet oder einem Vertriebsunternehmen anvertraut, gilt die gesamte Druckauflage als angenommen.
Die festgestellten Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Ablehnung der gesamten Bestellung.
Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden, die dem Auftraggeber entstehen, wie z. B. entgangener Gewinn.

Abschnitt 19

Die Haftung des Lieferanten ist auf die Rückgabe nicht konformer Kopien beschränkt, deren Erstattung zum Preis zusätzlicher Kopien berechnet wird.


MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS - RISIKEN

Abschnitt 20

Die Lieferung erfolgt beim Lieferanten, Verpackung und Transport gehen zu Lasten des Kunden. Letzterer trägt die Risiken, denen die Ware während des Transports ausgesetzt ist.

Abschnitt 21

Alle vom Auftraggeber anvertrauten Materialien (Papiere, Filme, Informationsträger etc.), die sich im Betrieb des Lieferanten befinden, verbleiben dort auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, der den Lieferanten hiervon ausdrücklich freistellt Haftung gleich welcher Art, auch bei Verschlechterung oder Untergang, ganz oder teilweise, und dies gleich aus welchem ​​Grund, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei vorgenannter Kaution stellt eine der Hauptleistungen der Vereinbarung dar.
Dasselbe gilt für Waren, die für den Auftraggeber bestimmt sind. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Depotgebühren ab dem dem Auftraggeber mitgeteilten Datum berechnet.
Bei ausbleibender Zahlung zum vereinbarten Termin wird die Ware als Sicherheit und als Pfand für die fälligen Beträge einbehalten.


ZAHLUNG - GERICHTSSTAND

Abschnitt 22

Bei Bestellung kann die Zahlung einer Anzahlung von einem Drittel des Betrages verlangt werden, die gleiche Anzahlung bei Erhalt der "Druckware" und der Restbetrag bei Lieferung.
Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen oder Quittungen führen weder zu einer Novation noch zu einer Abweichung von dieser Klausel.
Alle Rechnungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Tagen ab Versanddatum der Rechnung zahlbar. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist werden ab dem Tag nach Fristablauf automatisch und ohne Mahnung Zinsen in Höhe des Leitzinses plus 7 Punkte verrechnet.
Anfallende Rechtsverfolgungs- und Gerichtskosten werden um eine Mahn- und Beitreibungskostenpauschale von 500 € erhöht.
Darüber hinaus ist der Lieferant gegebenenfalls berechtigt, sofortige Zahlung aller (nicht fälligen) Rechnungen und aller sonstigen Beträge zu verlangen, für die der Lieferant dem Lieferanten eine Zahlungsfrist eingeräumt hat. Der Anbieter ist daher auch berechtigt, die Ausführung laufender Verträge auszusetzen, bis der Kunde die vorgenannten Vorauszahlungen geleistet hat.

Abschnitt 23

Bei Lieferung(en) auf Wunsch wird der Betrag der gesamten Bestellung bei der ersten Lieferung in Rechnung gestellt.

Abschnitt 24

Wenn der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers storniert oder seine Ausführung ausgesetzt wird, erfolgt die Rechnungsstellung zum aktuellen Stand der Auftragsausführung (Gehälter, Rohstoffe, Unteraufträge usw.). Der Betrag wird um eine vertragliche Vergütung in Höhe von 10 % erhöht.

Abschnitt 25

Der Auftraggeber wird erst nach vollständiger Zahlung der fälligen Beträge Eigentümer der verkauften Ware.
Dennoch gehen die Risiken, die die Ware eingehen könnte, zu Lasten des Auftraggebers, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt werden

Abschnitt 26

Für alle Streitigkeiten sind die Gerichte zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Geschäftssitz des Lieferanten liegt.


SCHÜTZEN SIE IHRE DATEN

Abschnitt 27

Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ist IMPRIMERIE EXEPRO s.a. verpflichtet, Informationen über Sie zu verarbeiten.
Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“ abrufbar:
www.exepro.lu/politique-confidentialite.html

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